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Kurbeitrag in Bischofsgrün

Unsere Kurbeitragssatzung 

Kurbeitrag im Heilklimatischen Kurort Bischofsgrün und Wülfersreuth

§ 1 Beitragspflicht
Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

§ 2 Kurgebiet
Kurgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Bischofsgrün und Wülfersreuth.

§ 3 Entstehung, Fälligkeiten und Einrichtungen des Kurbeitrages
1. Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag zu Beginn des jeweiligen Tages.
2. Der Kurbeitrag entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
3. Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.

§ 4 Höhe des Kurbeitrages
1. Der Kurbeitrag wird nach Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
Der Beitrag (Grund-Kurbeitragssatz) beträgt pro Aufenthaltstag je Person 1,50 Euro.
2. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind beitragsfrei.
3. Behinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50% erhalten einen Nachlass von 50%. Bei Eintrag des Merkzeichens (B) im Schwerbehindertenausweis ist die Begleitperson beitragsfrei.
4. Bei Reisegruppen sind Fahrer und Reiseleiter beitragsfrei.
5. Für die Zeit vom 01.November bis 15. Dezember gilt mit Wirkung vom 01.06.2014 ein einheitlich ermäßigter Grund-Kurbeitragssatz in Höhe von 1,00 €

§ 5 Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
1. Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthaltes mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblattes die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.
2. Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4 an den Inhaber der Kliniken entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 oder 3 gemeldet werden oder mit denen eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 getroffen worden ist.

§ 6 Einhebung und Haftung
1. Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.
2. Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Betrag erst am Monatsende abgeführt wird.
3. Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben, in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, ist an Stelle des nach Abs. 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages. Abs. 2 gilt entsprechend.
4. Inhaber von Kliniken sind verpflichtet, der Gemeinde am Ende jeden Monats die Zahl der Personen zu melden, die ihre Klinik besucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe allmonatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.

§ 7 Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer
1. Mit Personen, die ihre zweite oder ein weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie im Sinne des § 4 Abs. 3 zulässig.
2. Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, das Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Kurbeitragssatzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.


Wohnmobilstellplatzbesucher begleichen bitte bei Ihrer Anreise bzw. Aufenthalt den Kurbeitrag in der Kur- und Tourist Information in der Jägerstraße 9 (im Kurhaus). Unsere Büroöffnungszeiten finden Sie u. a. auch im Schaukasten am Wohnmobilstellplatz.

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Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt im Heilklimatischen Kurort Bischofsgrün in der Erlebnisregion Ochsenkopf.

Ihre Kur- und Tourist Information Bischofsgrün

Wir sind für Sie da:

Mo.-Fr. 8.00 bis 17.00 Uhr
Sa. 8.00 bis 12.00 Uhr

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